Es soll vorkommen - und das ist beileibe kein Einzelfall – dass eine Frau einen Seitensprung vertuschen bzw. ungeschehen machen möchte. Ihr Mann oder Partner soll im festen Glauben sein und bleiben, der leibliche Vater ihrer Leibesfrucht zu sein. Erkennt der Mann die Vaterschaft an, ist vor dem Gesetz alles in bester Ordnung.
Sollte der Ehemann oder Partner die Vaterschaft aus eigener Überzeugung ablehnen, wird es komplizierter und nur ein Vaterschaftstest kann alle Zweifel ausräumen. Wenn Zweifel des Ehemannes an der Vaterschaft durch unzutreffende Angaben oder Leugnen der Mutter zerstreut wurden, kann dies zum Beispiel vor Gericht als sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB beurteilt werden.
Zahlt der belogene und betrogene Mann sogar schon Kindesunterhalt und deckt den Betrug durch einen Gentest auf, darf er Schadenersatz von der Mutter verlangen.
Es kommt aber auch vor, dass die Mutter selbst nicht weiß, von wem ein Kind stammt. Hier kann ein privater Vaterschaftstest Gewissheit schaffen, jedoch muß man sich auf das Labor, das den Gentest durchführen soll, auch verlassen können. Ein solches Vaterschaftstest-Labor finden Sie z.B. hier.
Letzte Aktualisierung am 18.02.2016.